Qualifiziertes Nachrangdarlehen

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Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen hat das Darlehen den Rang von Eigenkapital. Die Forderung des Darlehensgebers darf nur aus den frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschüssen gezahlt werden oder aus sonstigen, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden, frei verfügbaren Vermögenswerten. Die Forderung des Nachrangdarlehensgebers darf auch erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger geltend gemacht werden und ist auf dem gleichen Rang wie die Einlagerückgewährungsansprüche von Mitgesellschaftern.